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Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS
Zur besseren Übersichtlichkeiten – hier die wichtigsten Änderungen der Verordnung im Überblick:
Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen
Allen Menschen wird weiterhin geraten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten.
Als Empfehlung gilt, sich nur mit Angehörigen eines weiteren Haushalts oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen zu treffen. Der Personenkreis, mit dem man sich regelmäßig trifft sollte möglichst konstant bleiben, damit Infektionsketten besser nachvollzogen werden können.
Eine rechtlich verbindende Kontaktbeschränkung entfällt. Polizei und Ordnungsämter werden nicht mehr kontrollieren, ob kleine Gruppen aus zwei, drei oder vier Haushalten bestehen.
Private Feiern/Veranstaltungen
Private Feiern (z.B. Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten) sind wieder möglich.
Ab einer bestimmten Personenzahl (mehr 30 Personen in geschlossenen Räumen/mehr als 75 Personen unter freiem Himmel) muss die Veranstaltung jedoch durch den Veranstalter/die Veranstalterin mindestens 48 Stunden im Voraus beim zuständigen Landkreis/der kreisfreien Stadt gemeldet werden.
Es sind immer geeignete Infektionsschutzvorkehrungen zu treffen sowie im Infektionsfall eine mögliche Kontaktverfolgung sicher zu stellen! Die Verantwortung liegt beim Veranstalter/der Veranstalterin.
Öffnung von weiteren Kultur- und Freizeitangeboten
Folgende Angebote/Einrichtungen dürfen wieder öffnen, wenn Sie ein Infektionsschutzkonzept vorhalten:
- Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen* (zusätzliche Bedingungen: kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen)
- Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros
- Reisebusveranstaltungen
* Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.
Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen
Tagespflegeeinrichtungen (nach dem Elften Sozialgesetzbuch) können ebenfalls wieder öffnen. Bedingung hierfür ist, dass vorab beim zuständigen Landkreis/der kreisfreien Stadt ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt wurde. Sollte es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen geben, ist die Einrichtung geschlossen zu halten bzw. wieder zu schließen.
Genehmigungspflicht für Schwimmbäder, Saunen sowie Messen/Ausstellungen
Mit einer schriftlichen Genehmigung durch den zuständigen Landkreis/die kreisfreie Stadt dürfen folgende Veranstaltung/Einrichtungen/Angebote in geschlossenen Räumen wieder öffnen:
- Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder
- Saunen und Thermen.
Kontaktnachverfolgung/Erfassung von Kontaktdaten
Aufgrund der weitreichenden Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen, spielt die Kontaktnachverfolgung beim Auftreten einer Neuinfektion – besonders in geschlossenen Räumen – eine entscheidende Rolle. Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist für Gäste von Gaststätten in geschlossenen Räumen bzw. Besucherinnen und Besucher von öffentlichen Veranstaltungen/Angeboten/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen die Erfassung von Kontaktdaten aller Gäste/Teilnehmenden Pflicht.
Weiterhin gelten:
Infektionsschutz- und Abstandsregel
Wo immer möglich und zumutbar, ist weiterhin ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.
Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in Betriebe und Geschäften, in Wohnheimen und Sammelunterkünften müssen die allgemeinen Infektionsschutzregeln eingehalten werden. Das Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen.
Weitere Informationen zu den nötigen Maßnahmen finden Sie in der aktuellen Verordnung (§ 3 und 4).
Infektionsschutzkonzepte
Alle Bereiche mit Publikumsverkehr benötigen nach wie vor ein schriftliches Infektionsschutzkonzept. Das Infektionsschutzkonzept ist vorzuhalten und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter § 5 der Verordnung sowie unter www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte.
Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
Im öffentlichen Personenverkehr (z.B. Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse, Taxen, Reisebusse) und in Geschäften mit Publikumsverkehr ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin verpflichtend. Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, die wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage sind.